Gewerbliche Stromrechnungen enthalten in der Mehrzahl der geprüften Fälle Fehler. EWPlus prüft Stromverträge und ‑abrechnungen juristisch auf unwirksame Klauseln, falsche Preisbestandteile und fehlerhafte Entlastungsberechnungen – und fordert zu viel gezahlte Beträge zurück.
Im Gegensatz zu privaten Haushaltskunden unterliegen gewerbliche Energielieferverträge anderen rechtlichen Rahmenbedingungen. Sie enthalten individuelle Preisklauseln, mehrere Preisbestandteile (Arbeitspreis, Grundpreis, Netzentgelt, Messung, Umlagen) und häufig Klauseln zur einseitigen Preisänderung.
In der Praxis: In den Jahren 2021 bis 2023 haben viele Energieversorger die Strom- und Gaspreise stark angehoben – und sich dabei auf Klauseln berufen, die nach BGH-Rechtsprechung häufig unwirksam sind. Hinzu kamen Fehler bei der Abrechnung der staatlichen Energiepreisbremsen 2022/23.
Ein Gastronomiebetrieb in der Oldenburger Innenstadt hatte zwischen 2021 und 2023 vier Preiserhöhungen erhalten – auf Basis einer unwirksamen Preisanpassungsklausel.
Eine Preisanpassungsklausel erlaubt dem Versorger, den Strompreis während der Vertragslaufzeit einseitig zu ändern. Das Energiewirtschaftsgesetz (§ 24 EnWG) und die BGH-Rechtsprechung setzen dafür enge Grenzen.
Unwirksam ist eine Klausel insbesondere, wenn:
Ist die Klausel unwirksam, sind alle auf ihr basierenden Preiserhöhungen ebenfalls unwirksam. Der Differenzbetrag zwischen dem alten Preis und dem erhöhten Preis – über den gesamten Prüfzeitraum – kann zurückgefordert werden.
Für das Kalenderjahr 2023 hat die Bundesregierung eine Strompreisbremse für Gewerbekunden eingeführt. Die Regelung im Überblick:
Viele Versorger haben diese Gutschrift fehlerhaft oder zu niedrig ausgewiesen – weil der Referenzverbrauch falsch ermittelt oder der Referenzpreis falsch angewendet wurde. EWPlus berechnet die korrekte Entlastung und fordert die Differenz zurück.
Energiepreisbremse: Fehler erkennen →Das bedeutet konkret:
Für Betriebe in Oldenburg, Bremen und der gesamten Region Niedersachsen gilt: Ansprüche aus dem Jahr 2022 sollten noch im Jahr 2025 geprüft werden.
Ja. Auch wenn Sie den Energieversorger inzwischen gewechselt haben, können Rückforderungsansprüche aus dem alten Vertrag noch geltend gemacht werden – solange die Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht abgelaufen ist.
EWPlus prüft auch alte Verträge und bereits gekündigte Lieferverhältnisse.
Aktuelle Abrechnung per Upload oder E-Mail. Für die Ersteinschätzung reicht eine Rechnung – für die vollständige Prüfung idealerweise alle Abrechnungen der letzten 36 Monate.
EWPlus prüft die Preisanpassungsklausel, die Energiepreisbremse, alle Netzentgelt-Positionen und die Widerspruchsfrist auf Rechtmäßigkeit – nach EnWG und BGH-Rechtsprechung.
Schriftlicher Prüfbericht mit konkret beziffertem Rückforderungsanspruch und einem fertig formulierten Widerspruchsschreiben an den Versorger.
EWPlus übernimmt die gesamte Kommunikation mit dem Energieversorger bis zur Auszahlung des Rückforderungsbetrags.