Viele Gewerbekunden erleben es: Der Energieversorger erhöht mitten in der Vertragslaufzeit einseitig den Strom- oder Gaspreis – und beruft sich auf eine Preisanpassungsklausel im Vertrag. Doch nicht jede solche Klausel ist rechtlich wirksam.
Ob ein Energieversorger den Preis trotz laufendem Vertrag erhöhen darf, hängt entscheidend von der Gestaltung der Preisanpassungsklausel ab. Nach § 24 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und BGH-Rechtsprechung sind viele dieser Klauseln unwirksam – weil sie zu unbestimmt, nicht symmetrisch oder ohne Sonderkündigungsrecht formuliert sind.
Ist die Klausel unwirksam, sind alle darauf basierenden Preiserhöhungen ebenfalls unwirksam. Das bedeutet: Die zu viel gezahlten Beträge können zurückgefordert werden – auch wenn die Rechnungen bereits bezahlt wurden.
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