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Preisanpassungsklauseln in Energieverträgen sind die häufigste Ursache für überhöhte Energieabrechnungen im Gewerbe. Viele Versorger haben in den Jahren 2021 bis 2023 ihre Preise mehrfach erhöht – und sich dabei auf Klauseln gestützt, die nach aktueller Rechtsprechung unwirksam sind.

Was ist eine Preisanpassungsklausel?
Eine Preisanpassungsklausel (PAK) ist eine Vertragsklausel, die dem Energieversorger das Recht einräumt, den Energiepreis während der Vertragslaufzeit einseitig zu ändern – ohne dass der Kunde zustimmen muss.
Solche Klauseln finden sich in fast jedem gewerblichen Energieliefervertrag. Sie regeln typischerweise:
- Unter welchen Bedingungen eine Preisänderung möglich ist
- Wie der neue Preis berechnet wird (z.B. anhand eines Index)
- Mit welcher Frist der Versorger die Änderung ankündigen muss
- Ob der Kunde bei einer Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht hat
Wann ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam?
Eine Preisanpassungsklausel ist unwirksam, wenn sie gegen das Transparenzgebot verstößt oder den Kunden unangemessen benachteiligt. Das ist in folgenden Fällen gegeben:
| Kriterium | Anforderung | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| Transparenz | Klausel muss klar und verständlich formuliert sein | Zu allgemeine Formulierungen wie „angemessene Anpassung" |
| Anlass der Änderung | Konkrete Kostenfaktoren müssen benannt sein | Keine Bindung an nachvollziehbare Kostenfaktoren |
| Symmetrie | Sinken die Kosten, muss der Preis auch sinken | Klausel erlaubt nur Erhöhungen, keine Senkungen |
| Kündigungsrecht | Kunde muss bei Erhöhung kündigen können | Kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen |
| Ankündigungsfrist | Angemessene Vorankündigung erforderlich | Zu kurze oder fehlende Ankündigungsfrist |
„Die in Ihrem Vertrag verwendete Preisanpassungsklausel ist nach aktueller Rechtsprechung unwirksam. Der Versorger hat in den Jahren 2021–2023 insgesamt 4 Preisanpassungen vorgenommen, die auf dieser unwirksamen Klausel basieren."— Aus einem EWPlus-Prüfbericht, Gastronomie-Betrieb Bayern
Folgen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel
Ist eine Preisanpassungsklausel unwirksam, hat das weitreichende Konsequenzen:
- Alle darauf basierenden Preiserhöhungen sind ebenfalls unwirksam
- Der Versorger hat zu viel berechnet – der Mehrbetrag ist rückforderbar
- Rückforderungsansprüche bestehen für bis zu 3 Jahre rückwirkend
- Eine bereits geleistete Zahlung ist kein Schuldanerkenntnis – Widerspruch ist weiterhin möglich
Typische Beispiele unwirksamer Klauseln aus der Praxis
Diese Formulierungen sind in der Praxis häufig anzutreffen – und häufig unwirksam:
- „Der Versorger ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen anzupassen." → Keine nachvollziehbaren Kostenfaktoren benannt → unwirksam
- „Preisänderungen werden mit 4 Wochen Vorlauf angekündigt." → Kein Sonderkündigungsrecht → unwirksam
- „Der Arbeitspreis wird entsprechend der Marktentwicklung angepasst." → Zu unbestimmt, kein konkreter Index → unwirksam
Rückforderung – so gehen Sie vor
Vertragsklausel identifizieren
EWPlus prüft Ihren Energievertrag auf Preisanpassungsklauseln und bewertet ihre Wirksamkeit nach aktueller Rechtsprechung.
Überzahlungen berechnen
Für jede unwirksame Preiserhöhung wird die Überzahlung auf den Cent genau berechnet und im Prüfbericht ausgewiesen.
Widerspruch einlegen
EWPlus erstellt ein vollständig vorformuliertes Widerspruchsschreiben und sendet es in Ihrem Namen an den Versorger.
Rückerstattung erhalten
In den meisten Fällen reagieren Versorger auf fundierte Widersprüche und erstatten die überzahlten Beträge zurück.
Verjährungsfrist: Handeln Sie jetzt
Rückforderungsansprüche aus unwirksamen Preisanpassungsklauseln verjähren nach 3 Jahren (§195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist:
- Ansprüche aus 2022 → verjähren am 31.12.2025
- Ansprüche aus 2023 → verjähren am 31.12.2026
- Ansprüche aus 2024 → verjähren am 31.12.2027